B a d e o r d n u n g


für die Benutzung des Wellenhallenbades Aquawell der Stadt Helmbrechts

§ 1

Verbindlichkeit der Badeordnung


(1) Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Bad.
Die Besucher des Bades sollen dort Ruhe und Erholung finden.
Die Beachtung der Badeordnung liegt daher im Interesse aller Besucher des Bades.

(2) Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit der Zahlung des Ein-
tritt unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen der Badeordnung, sowie den zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnung des Bad-
Personals.

§ 2

Zweckbestimmung


(1) Die Stadt Helmbrechts betreibt und unterhält das Hallenbad als öffentliche
Einrichtung. Es dient der Gesundheit, Erholung, Entspannung, körperlichen Er-
tüchtigung und Förderung des Schwimmsportes.

(2) Durch den Betrieb erstrebt die Stadt keinen Gewinn. Sie verfolgt lediglich
gemeinnützige Ziele.

(3) Entstehende Fehlbeträge werden durch die Stadt gedeckt.

(4) Ein möglicher Überschuss ist für den laufenden Unterhalt und den Ausbau des
Bades einschließlich seiner Einrichtung zu verwenden.

§ 3

Badbenutzung


(1) Im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung steht die zweckentspre-
chende Benutzung des Bades und seiner Einrichtungen vorbehaltlich der Abs. 2
mit 4 jedermann zu.

(2) Ausgenommen sind Geisteskranke, Epileptiker und Personen mit offenen
Wunden, Hautausschlägen, sowie anderen anstoßerregenden oder ansteckenden Krankheiten.

(3) Kinder unter 7 Jahren dürfen das Bad nur in Begleitung von verantwortlichen
Personen über 18 Jahren besuchen.
Verunreinigungen durch Kleinkinder müssen mit Rücksicht auf die übrigen Be-
sucher unbedingt vermieden werden.

(4) Betrunkenen ist das Betreten des Bades und seiner Einrichtungen verboten.

§ 4

Öffnungs- und Badezeiten


(1) Die Stadt Helmbrechts bestimmt die Betriebszeit.
Sie wird durch Anschlag im Hallenbad und in der Regel auch öffentlich bekannt-
geben.

(2) Die Badezeit ist begrenzt.

(3) Kassenschluss ist 1 ½ Stunden vor Ende der Betriebszeit.

(4) Das Bad ist vor Betriebsschluss zu verlassen (Ausgang Kasse).

(5) Der Aufenthalt in der Eingangshalle ist im Rahmen der gegebenen Möglich-
keiten und während der Öffnungszeiten des Hallenbades jedermann ohne Lö-
sung einer Eintrittskarte gestattet. Lärm und Verunreinigung sind unbedingt zu
vermeiden.
Rauchen ist nicht gestattet.

(6) Bei Überfüllung und unvorhergesehenen Ereignissen kann das Hallenbad
zeitweise für den Besuch gesperrt oder vorzeitig geschlossen werden.

§ 5

Schulen, Vereine, Verbände


(1) Die Badeordnung gilt entsprechend für die Benutzung des Hallenbades durch
Vereine, Verbände, Organisationen und sonstige Zusammenschlüsse, sowie für den Unterrichts-, Übungs- und Wettkampfbetrieb der Schulen.

(2) Badbenutzer im Sinne des Abs. 1 genießen jedmögliche vertretbare För-
derung; sie sind jedoch den anderen Badbenutzern gegenüber nicht grund-
sätzlich bevorrechtigt. Das Hallenbad hat der Allgemeinheit zu dienen.

(3) Die Zulassung von Schulklassen, Vereinen und geschlossenen Gruppen wird
von der Stadt im Einzelfall geregelt. Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter
Bade- und Übungszeiten besteht nicht.

(4) Bei jeder Benutzung des Hallenbades durch Schulklassen oder in geschlosse-
nen Abteilungen ist eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestellen. Diese
ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieser Badeordnung und
sonstige Anordnung der Stadt und ihrer Bediensteten eingehalten werden;
deren eigene Aufsichtspflicht bleibt dadurch unberührt.

(5) Während dieser Benutzungsstunden tragen die betreffenden Vereine, Ver-
bände oder die Organisationen bzw. Gruppen die volle Verantwortung für den
von ihnen betreuten Personenkreis und haften für Sachbeschädigungen und Un-
fälle aller Art als Gesamtschuldner mit dem Haftungspflichtigen. Die Stadt kann den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangen.

(6) An Badbenutzer im Sinne Abs. 1 werden keine Garderobenmarken ausge-
gegeben. Die Stadt übernimmt keine Haftung für Kleidung und Wertsachen.
Für Wertsachen stehen Wertfachschränke mit Pfandschlösser in der Schwimm-
halle zur Verfügung.

(7) Bei groben und wiederholten Verstöße gegen die Vorschriften dieser Bade-
ordnung und etwaigen Anordnungen der Stadtverwaltung kann der betreffenden
Personengruppe das Betreten und die Benutzung des Hallenbades untersagt
werden.


§ 6

Aufbewahrung der Kleidung

(1) Die Aufbewahrung der Kleidung erfolgt in Schränken, die mit Pfandschlössern
versehen sind. Der im Schloss steckende Schlüssel lässt sich erst drehen und
abziehen, wenn zuvor die Garderobenmarke, die der Badegast am Eingangs-automat nach Entrichtung des Eintrittspreises erhält, in den Rückteil des Schlüs-
sels gesteckt wurde. Der Badegast hat den Schlüssel während des Badens sicht-bar am Arm zu tragen. Bei Verlust des Schlüssels hat der Badegast die Kosten zu ersetzen.

(2) Nach dem späteren Öffnen des Schrankes, bei dem der Schlüssel im Schloss
wieder blockiert wird, muss der Badegast die Garderobenmarke sofort entneh-
men. Diese wird dann zur Freigabe des Ausgangsdrehkreuzes in den Ausgangs-
automaten geworfen.

(3) Das Badpersonal ist berechtigt, im Bedarfsfalle, Kinder unter 14 Jahren in die
Sammelumkleideräume zu verweisen.

§ 7

Zutritt


(1) Der Zugang zu den Kabinen ist nur über die hierfür vorgesehenen Gänge ge-
stattet.

(2) Der Weg von den Kabinen zum Duschraum, der Duschraum selbst und die
Schwimmhalle dürfen nur barfuss oder mit Badeschuhen betreten werden.




(3) Jeder Badegast ist verpflichtet sich im Duschraum vor Betreten der
Schwimmhalle gründlich zu waschen. Die Badekleidung ist dabei abzulegen.
Unnötiger Wasserverbrauch ist zu vermeiden.


§ 8

Badekleidung


(1) Der Aufenthalt in der Schwimmhalle ist nur in Badekleidung, die nicht gegen
den Anstand und Sitte verstößt, gestattet.

(2) Badeschuhe dürfen im Schwimmbecken nicht getragen werden.

(3) Aus hygienischen Gründen benötigen Babys- und Kleinkinder spezielle
Schwimm - Windeln oder Frotteehosen.

§ 9

Verhalten im Bad


(1) Gegenseitige Rücksichtnahme wird von allen Badegästen erwartet. Deshalb ist
alles zu unterlassen, was den guten Sitten, der Sicherheit und Sauberkeit zuwider-
läuft. Die Anweisungen des Personals sind zu befolgen.

(2) Nicht gestattet sind insbesondere

- das Rauchen in sämtlichen Räumen

- das Mitbringen von Tieren

- das Herumtoben, Lärmen, Singen und Pfeifen, sowie der Betrieb von Rundfunk-, Tonband- und Fernsehgeräten, Plattenspielern und Musikinstrumenten

- das Ausspuken auf den Boden und in das Badewasser

- das Umkleiden außerhalb der Umkleideräume

- das Anwenden von Einreibemitteln vor dem Benutzen des Schwimmbeckens

- die Belästigung der anderen Badegäste

- das Springen in das Schwimmbecken bei abgesenktem Wasserspiegel (Wellenbetrieb)

- das Springen in das Schwimmbecken – außer von der Startwand – bei normalem
Schwimmbetrieb


- andere unterzutauchen, in das Schwimmbecken zu stoßen oder auf sonstige
Weise zu belästigen

- auf dem Beckenumgang zu laufen, an den Einstiegsleitern oder Sprunganlagen
zu turnen oder die Trennwand zu besteigen.

(3) Die Benutzung von Spielbällen, Schwimmflossen oder sonstigen Spielsachen ist
nur mit Zustimmung des Schwimmeisters gestattet.

(4) Das Benutzen der Sprunganlage ist nur zu den vom aufsichtsführenden Schwim-
meister freigegebenen Zeiten erlaubt. Es darf nur in Längsrichtung gesprungen werden. Das Schwimmen im Sprungbereich ist verboten, solange das Benutzen der
Sprunganlagen freigegeben ist.

(5) Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jedes vorsätzliche oder fahr-
lässige Beschädigen oder Verunreinigen verpflichtet zum Schadenersatz. Abfälle sind in die dafür aufgestellten Behälter zu werfen.

(6) Findet ein Badegast Verunreinigungen oder Beschädigungen vor, so hat er dies
dem Badepersonal mitzuteilen.

(7) Erlittene Verletzungen sind dem Schwimmeister unverzüglich zu melden.


§ 10

Aufsicht


(1) Die Bediensteten des Hallenbades sind angewiesen, sich gegenüber den Badbe-
suchern höflich und zuvorkommend zu verhalten, und sind verpflichtet, für Ruhe und
Ordnung zu sorgen. Sie sind berechtigt, entsprechende Anordnungen zu erteilen. Diesen Anordnungen ist Folge zu leisten.

(2) Der aufsichtsführende Schwimmeister übt das Hausrecht im Hallenbad aus. Er kann Badegäste aus dem Hallenbad verweisen, die den ordnungsgemäßen Betriebs-
ablauf stören und gegen die Bestimmungen der Badeordnung verstoßen.

(3) Widersetzungen bei Verweisung aus dem Hallenbad zieht Strafanzeige wegen
Hausfriedensbruch nach sich.

(4) Die entrichtete Eintrittsgebühr wird bei Verweisung aus dem Bad nicht zurücker-
stattet.

(5) Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Badeordnung kann durch
schriftlichen Bescheid der Stadt ein zeitlich begrenztes Benutzungsverbot für das
Hallenbad erlassen werden. Das Benutzungsverbot wird an der Anschlagtafel des
Hallenbades öffentlich bekanntgemacht.

(6) Wünsche und Beschwerden sind beim diensttuenden Schwimmeister oder bei der
Stadtverwaltung vorzubringen. Falls angebracht oder erforderlich ist sofort Abhilfe zu
schaffen.

(7) Das Bad wird außer im Umkleide-, Dusch- und Toilettenbereich durch Video-
kameras überwacht.

§ 11

Schwimmunterricht


(1) Die Erteilung von Schwimmunterricht gegen Entgelt ist nur dem Schwimmeister
im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gestattet. Anträge auf Erteilung von Schwimmunterricht werden vom Schwimmeister entgegengenommen.

(2) Private Schwimmlehrer sind zur gewerblichen Erteilung von Schwimmunterricht
nicht zugelassen.

§ 12

Fundgegenstände

(1) Gegenstände, die im Hallenbad gefunden werden, sind beim Schwimmeister,
ohne Anspruch auf Finderlohn abzugeben.

(2) Über Fundgegenstände wird nach gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

§ 13

Haftung


(1) Die Badbesucher oder deren Aufsichtspflichtige haften für alle Schäden, die sie
bei der Benutzung des Hallenbades und seiner Einrichtungen der Stadt oder einem
Dritten zufügen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Bei besonderer Verunreinigung des Hallenbades oder seiner Einrichtungen hat
der Badbesucher ein Reinigungsentgelt zu entrichten.

(3) In Anbetracht der sich aus dem Betrieb des Hallenbades ergebenden Gefahren
haben die Besucher die erforderliche Sorgfalt, sowie die zum Schutz der Bad-
besucher und zur Sicherheit eines geordneten Badebetriebes getroffenen Vor-
kehrung zu beachten.

(4) Die Stadt ist berechtigt, schuldhaft verursachte Schäden auf Kosten der Haftungs-
pflichtigen zu beheben.

(5) Die Stadt haftet für ihre Bediensteten im Rahmen der gesetzlichen Bestim-
mungen.



(6) Für Kleidung und Gegenstände, die in den versperrten Garderobenschränke oder in den Sammelumkleideräumen abgelegt werden, haftet die Stadt nur bis zu einem
Betrag von 200,00 €.

(7) Eine Haftung durch die Stadt ist ausgeschlossen

- für Geld und Wertsachen
-
- für Schäden, die den Badegästen durch Dritten zugefügt werden

- für Schäden, die infolge unrechtmäßiger Benutzung von Garderobenschlüssel
entstehen

(8) Haftungsansprüche müssen unverzüglich dem Badpersonal angezeigt und
innerhalb einer Ausschlußfrist von 14 Tagen bei der Stadtverwaltung geltend gemacht werden.

(9) Für Schäden an den auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeugen infolge Dieb-
stahl, Einbruch oder sonstiger Beschädigung übernimmt die Stadt keine Haftung.

§ 14

Sondervorschriften


(1) Die Stadt kann für das Hallenbad besondere Vorschriften erlassen, die durch
Anschlag im Hallenbad bekanntgemacht werden.

(2) Das Sperren einzelner Bahnen im Becken für Schul- oder Vereinsschwimmen
liegt im ermessen des diensthabenden Schwimmeisters.

(3) Das Außenbecken kann bei extremen Witterungsbedingungen durch den
Schwimmeister gesperrt werden.

§ 15

Eintrittsgebühren inkl. Dampfbad


(1) Im Hallenbad werden folgende Gebühren erhoben:

  Allgemeiner
Schwimmbetrieb
Wellenbetrieb Nachgebühr je
angefangene Stunde
Solarien
  2 Std. Tageskarte 2 Std 3 Std    
Für Besucher
6 - 16 Jahre

2,00 €

2,50 €

3,00 €

3,50 €

0,50 €
 
Über 16 Jahre 4,00 € 5,00 € 5,00 € 6,00 € 1,00 € ab 2,00 €
             

Sonderpreise für Gruppen ab 20 Personen:

  Allgemeiner
Schwimmbetrieb
Wellenbetrieb Nachgebühr je
angefangene Stunde
  2 Std. 3 Std. 2 Std    
Für Besucher
6 - 16 Jahre

1,50 €

2,00 €

2,50 €

3,00 €
 
0,50 €
Über 16 Jahre 3,00 € 4,00 € 4,00 € 5,00 € 1,00 €
           

Ermäßigungen:

Sie können in Form von Geldwertkarten, die beim Personal erhältlich sind, erworben werden

Geldwertkarte Wert: Ermäßigung auf Eintrittspreis Bad
  15,00 €
30,00 €
50,00 €
100,00 €
7 %
10 %
15 %
25 %

 


Für verlorengegangene Garderobenmarken oder Garderobenschlüssel wird je eine
Gebühr von 10,00 € erhoben.

Beim Kauf einer Geldwertkarte wird für diese ein Pfand von 10,00 € angerechnet.
Bei Rückgabe dieser Geldwertkarte wird dieser Betrag zurückerstattet.

Kinder bis zu 5 Jahre haben in Bekleidung eines Erziehungsberechtigten freien Eintritt.

Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Studenten u. Schwerbeschädigte (über 50%) mit
gültigem Ausweis auf alle Tarife: 1,00 €.

Geldwertkarten sind übertragbar.

(2) Für geschlossene Übungsstunden der Vereine, Verbände, Organisationen,
Schulen und in sonstigen Fällen kann die Stadt anstelle der Erhebung von Einzel-
gebühren Sonderregelungen treffen.

(3) Muss das Hallenbad aus betrieblichen Gründen vorzeitig geschlossen werden,
so besteht kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung.


Erhöhtes Eintrittsgeld: 35€

Dies tritt in Kraft wenn ein Badegast bewusst denn falschen Tarif wählt. z.B. Ein Erwachsener den Jugend oder Studenten Tarif auswählt. (Bezieht sich auf § 265a Erschleichen von Leistungen)
 

§ 16

Änderung der Badeordnung, Auflösung


(1) Bei Auflösung des Bades oder bei Wegfall der Zweckbestimmung ist das ver-
bleibende, die Einlagen übersteigende Vermögen durch die Stadt für Zwecke zu ver-
wenden, die in der „Liste der als besonders förderungswürdig anerkannten ge-
meinnützigen Zwecke“ (Ministerialamtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen
1949/50 S. 5) in jeweils neuester Fassung aufgeführt sind.

(2) Beschlüsse des Stadtrates,

1. über Änderungen solcher Bestimmungen der Badeordnung, welche Zwecke oder
Vermögensverwaltung des Bades betreffen

2. über Verwendung des Vermögens des Bades bei seiner Auflösung oder bei Weg-
fall des bisherigen Zweckes

sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung veröffentlicht werden.

§ 17

Inkrafttreten


Diese Badeordnung tritt ab 01.11.2002 in Kraft.
Sie ersetzt die Badeordnung vom 01.03.1994.


Helmbrechts, den 01. November 2002
STADT Helmbrechts


1. Bürgermeister